Der Wald – darf er von jedem und zu jeder Zeit betreten werden?

Viele Naturliebhaber und Naturnutzer verbringen ihre Freizeit am liebsten in Wäldern. Obwohl der Wald viele Eigentümer hat, dürfen sich alle zu Erholungszwecken dort aufhalten. Im Wald darf man wandern, spielen, laufen, sich erholen und Landschaft und Natur genießen, aber es gibt auch Spielregeln an die sich alle Waldbesucher halten müssen…

Viel Spaß beim Lesen der Richtlinien für das Betreten eines Waldes!

JAGAHANS

 

 

 

Rund 48 Prozent der österreichischen Staatsfläche sind Wald. Darf nun jedermann jeden Wald wann auch immer es ihm beliebt betreten, auf Waldwegen wandern bzw. den Wald durchqueren?

Im Forst­ge­setz 1975 wird be­stimmt, dass je­der­mann grund­sätz­lich den Wald zu Er­ho­lungs­zwe­cken be­tre­ten und sich dort auf­hal­ten darf. Davon gibt es Aus­nah­men und es dür­fen nicht be­nützt wer­den:

  • Wald­flä­chen, für die die Be­hör­de ein Be­tre­tungs­ver­bot ver­fügt hat;
  • Wald­flä­chen mit forst­be­trieb­li­chen Ein­rich­tun­gen, wie Forst­gär­ten, Holz­la­ger- und Holz­aus­for­mungs­plät­ze, Ma­te­ri­al- und Ge­rä­te­la­ger­plät­ze, Ge­bäu­de, Be­triebs­stät­ten von Brin­gungs­an­la­gen, ein­schließ­lich ihres Ge­fähr­dungs­be­rei­ches;
  • Wie­der­be­wal­dungs­flä­chen sowie Neu­be­wal­dungs­flä­chen, so­lan­ge deren Be­wuchs eine Höhe von drei Me­tern noch nicht er­reicht hat;
  • Wald­flä­chen, die vom Wald­ei­gen­tü­mer ge­sperrt sind.
  • Eine über das Be­tre­ten und Auf­ent­hal­ten zu Er­ho­lungs­zwe­cken hin­aus­ge­hen­de Be­nut­zung, wie La­gern bei Dun­kel­heit, Zel­ten, Be­fah­ren (auch mit Fahr­rä­dern) oder Rei­ten, ist nur mit Zu­stim­mung des Wald­ei­gen­tü­mers, und in Bezug auf die Forst­stra­ßen nur mit Zu­stim­mung des Forst­stra­ßen­er­hal­ters, der zu­meist der Wald­ei­gen­tü­mer ist, zu­läs­sig.

Durch die Be­nut­zung des Wal­des zu Er­ho­lungs­zwe­cken tritt keine Er­sit­zung gemäß dem All­ge­mei­nen Bür­ger­li­chen Ge­setz­buch (ABGB) ein.

Kann man als Wald­ei­gen­tü­mer das Be­tre­ten des ei­ge­nen Wal­des ver­bie­ten?
Wald darf unter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen (§ 34 ForstG) vom Wald­ei­gen­tü­mer von der  Be­nüt­zung zu Er­ho­lungs­zwe­cken be­fris­tet oder dau­ernd aus­ge­nom­men wer­den.
Bei be­fris­te­ten Sper­ren kann es sich bei­spiels­wei­se um Bau­stel­len von Brin­gungs­an­la­gen, Ge­fähr­dungs­be­rei­che der Holz­fäl­lung und -brin­gung, Wind­wurf- oder -bruch­flä­chen oder um Wald­flä­chen, in denen Forst­schäd­lin­ge be­kämpft wer­den, han­deln.
Dau­ern­de Sper­ren sind bei­spiels­wei­se bei Son­der­kul­tu­ren (z.B. Christ­baum­kul­tu­ren) und im be­schränk­ten Aus­maß im en­ge­ren ört­li­chen Zu­sam­men­hang mit Wohn­häu­sern des Wald­ei­gen­tü­mers oder sei­ner Be­schäf­tig­ten zu­läs­sig.

Woran er­kennt ein Wald­be­su­cher, ob das Be­tre­ten des Wal­des ein­ge­schränkt oder ver­bo­ten ist?
Wie­der- und Neu­be­wal­dungs­flä­chen, deren Be­wuchs noch nied­ri­ger als 3 m ist und deren Be­nüt­zung zu Er­ho­lungs­zwe­cken un­zu­läs­sig ist, be­dür­fen kei­ner Kenn­zeich­nung. Auch Wald­flä­chen, die von der Forst­be­hör­de aus Grün­den des Wald­brand­schut­zes für die Be­nüt­zung durch die All­ge­mein­heit be­schränkt bzw. ge­sperrt sind, müs­sen nicht ge­kenn­zeich­net wer­den.

An­de­ren­falls sind Sper­ren mit Hin­weis­ta­feln ent­spre­chend der Forst­li­chen Kenn­zeich­nungs­ver­ord­nung zu kenn­zeich­nen, so­dass deut­lich wird, ob es Ein­schrän­kun­gen des Be­tre­tens und des Auf­ent­halts im Wald gibt.

Die Hin­weis­ta­feln sind an jenen Stel­len, wo öf­fent­li­che Stra­ßen und Wege, mar­kier­te Wege, Gü­ter­we­ge und Forst­stra­ßen sowie mar­kier­te Schi­rou­ten, -pis­ten und –loi­pen in die zu kenn­zeich­nen­de ge­sperr­te Flä­che füh­ren oder an diese un­mit­tel­bar an­gren­zen, an­zu­brin­gen.

Forst­stra­ßen be­dür­fen kei­ner Kenn­zeich­nung um als sol­che zu gel­ten, so­dass auch bei Nicht­vor­han­den­sein von dies­be­züg­li­chen Hin­wei­sen un­be­fug­tes Be­fah­ren un­zu­läs­sig ist.

Das Forst­schutz­or­gan als öf­fent­li­che Wache
Das Forst­schutz­or­gan hat die Rech­te einer öf­fent­li­chen Wache. Auf Ver­lan­gen hat das Forst­schutz­or­gan den Dienst­aus­weis vor­zu­wei­sen. Das Forst­schutz­or­gan hat ins­be­son­de­re bei einer un­zu­läs­si­gen Be­nüt­zung des Wal­des das Recht der Aus­wei­sung von Per­so­nen aus dem Wald, in be­stimm­ten Fäl­len das Recht zur Fest­stel­lung der Iden­ti­tät der be­trof­fe­nen Per­so­nen und auf Fest­nah­me.

Ver­wal­tungs­über­tre­tun­gen
Ver­wal­tungs­über­tre­tun­gen wer­den je nach Art des Ver­ge­hens mit Geld­stra­fen bis zu 3.630,- Euro oder mit Ar­rest bis zu zwei Wo­chen ge­ahn­det. Die un­be­fug­te Be­nüt­zung von Wald­flä­chen, die vom all­ge­mei­nen Be­nüt­zungs­recht zu Er­ho­lungs­zwe­cken schon auf Grund des Ge­set­zes (z. B. Wie­der- und Neu­be­wal­dungs­flä­che mit einem Be­wuchs unter 3 m Höhe) oder durch Sper­ren aus­ge­nom­men sind, sind bei­spiels­wei­se mit bis zu € 150,- zu be­stra­fen.

Haf­tungs­be­stim­mun­gen im Wald
Wer sich im Wald ab­seits von öf­fent­li­chen Stra­ßen und Wegen auf­hält, hat selbst auf alle ihm durch den Wald und die Wald­be­wirt­schaf­tung dro­hen­de Ge­fah­ren zu ach­ten. Ins­be­son­de­re ist der Wald­ei­gen­tü­mer grund­sätz­lich nicht ver­pflich­tet, den Zu­stand des Wald­bo­dens und des­sen Be­wuch­ses so zu än­dern, dass da­durch Ge­fah­ren ver­mie­den oder ge­min­dert wer­den.

Für die Haf­tung für den Zu­stand einer Forst­stra­ße oder eines sons­ti­gen Weges, den der Wald­ei­gen­tü­mer durch Kenn­zeich­nung der Be­nüt­zung durch die All­ge­mein­heit aus­drück­lich ge­wid­met hat, gilt die We­ge­hal­ter­haf­tung nach § 1319a ABGB. Der Wald­ei­gen­tü­mer und sons­ti­ge an der Wald­be­wirt­schaf­tung mit­wir­ken­de Per­so­nen haf­ten ab gro­ber Fahr­läs­sig­keit auch für auf Wegen ein­ge­tre­te­ne, durch den Zu­stand des da­ne­ben­lie­gen­den Wal­des ver­ur­sach­te Schä­den.

Ge­setz­li­che Grund­la­gen

Quelle: https://www.bmnt.gv.at/forst/wald-gesellschaft/verhalten_wald/betretenwald.html

FOTO: https://pixabay.com

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